Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Vom
10.10.2013
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Art. 125
Anwendung von Sanktionen
Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.