(1) Die in Artikel 101 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
In den in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
(2) Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.
(3) 1Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. 2Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.