UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

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1Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden, und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. 2Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. 3Sofern dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, sollte es jedoch auch möglich sein, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. 4Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.