1Sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften sowie auf verbindliche Auskünfte sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. 2Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Union gültig sein und zurückgenommen, geändert – sofern nichts anderes bestimmt ist – oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.