1Um die Geschäftsabläufe zu erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen gemeinsam zugänglich sind. 2Diese Kontrollen sollten harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.