1Es ist zweckmäßig, Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 290 und 291, sicherzustellen. 2Zudem ist es angebracht, in der Verordnung der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen und einige Bestimmungen der Verordnung anzupassen, um ihre Anwendung zu erleichtern.