UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Vom 3.7.2004

Neugefasst am 3.3.2010

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 15a

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.