Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird.
1. | Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf |
1.1 | das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; |
1.2 | das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst; |
1.3 | die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; |
1.4 | die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; |
1.5 | die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. |
2. | Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf |
2.1 | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; |
2.2 | den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; |
2.3 | die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); |
2.4 | den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; |
2.5 | die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; |
2.6 | Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3. |