UVPG

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 12.2.1990

Neugefasst am 18.3.2021

Zuletzt geändert am 8.5.2024

Anlage 1

Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“



Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.



Legende:
Nr.=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3
X in Spalte 1=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2


Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
1.Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1mehr als 200 MW,X
1.1.250 MW bis 200 MW;A
1.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von
1.2.1Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,S
1.2.2gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.2.110 MW bis weniger als 50 MW,S
1.2.2.21 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,S
1.2.3Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.3.120 MW bis weniger als 50 MW,S
1.2.3.21 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,S
1.2.4anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.4.11 MW bis weniger als 50 MW,A
1.2.4.2100 KW bis weniger als 1 MW;S
1.3(weggefallen)
1.4Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1mehr als 200 MW,X
1.4.1.250 MW bis 200 MW,A
1.4.1.31 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen,S
1.4.2anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.2.1mehr als 200 MW,X
1.4.2.250 MW bis 200 MW,A
1.4.2.31 MW bis weniger als 50 MW;S
1.5(weggefallen)
1.6Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit
1.6.120 oder mehr Windkraftanlagen,X
1.6.26 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,A
1.6.33 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;S
1.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;X
1.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1500 t oder mehr je Tag,X
1.8.2weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;A
1.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1500 t oder mehr je Tag,X
1.9.2weniger als 500 t je Tag;A
1.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung
1.10.1aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist,X
1.10.2mit einer Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter Nummer 1.10.1 fällt,X
1.10.3mit einer Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr;A
1.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
1.11.1Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktionskapazität von
1.11.1.12 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,A
1.11.1.21,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr,S
1.11.2Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1.11.2.12 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,A
1.11.2.21,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr;S
2.Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.125 ha oder mehr,X
2.1.210 ha bis weniger als 25 ha,A
2.1.3weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;S
2.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von
2.2.11 000 t oder mehr je Tag,X
2.2.2weniger als 1 000 t je Tag;A
2.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;X
2.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit
2.4.1einer Jahresproduktion von
2.4.1.120 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,X
2.4.1.250 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,X
2.4.2einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,X
2.4.3einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben;A
2.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von
2.5.1200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,X
2.5.220 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,A
2.5.3100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;S
2.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
2.6.175 t oder mehr je Tag,A
2.6.2weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;S
2.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;A
3.Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;X
3.2Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind);X
3.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
3.3.12,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,A
3.3.2weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;S
3.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;X
3.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von
3.5.1100 000 t oder mehr je Jahr,X
3.5.24 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,A
3.5.30,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
  • Vakuum-Schmelzanlagen,
  • Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
  • Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
  • Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
  • Schwalllötbäder und
  • Heißluftverzinnungsanlagen;
S
3.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen;A
3.7Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von
3.7.1200 000 t oder mehr je Jahr,X
3.7.220 t oder mehr je Tag,A
3.7.32 t bis weniger als 20 t je Tag;S
3.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von
3.8.1100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,X
3.8.22 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,A
3.8.3500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;S
3.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.130 m3 oder mehr,A
3.9.21 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure;S
3.10Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes
3.10.120 Kilojoule oder mehr beträgt,A
3.10.21 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;S
3.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;A
3.12Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,X
3.12.2zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;A
3.13Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);A
3.14Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr;A
3.15Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;A
4.Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und
  • zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
  • zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
  • zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
  • zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
  • zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder
  • zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
X
4.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;A
4.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;X
4.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;A
5.Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr;A
6.Holz, Zellstoff:
6.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;X
6.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von
6.2.1200 t oder mehr je Tag,X
6.2.220 t bis weniger als 200 t je Tag;A
7.Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.160 000 oder mehr Plätzen,X
7.1.240 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,A
7.1.315 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S
7.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit
7.2.185 000 oder mehr Plätzen,X
7.2.240 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,A
7.2.330 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S
7.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.185 000 oder mehr Plätzen,X
7.3.240 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,A
7.3.330 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S
7.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit
7.4.160 000 oder mehr Plätzen,X
7.4.240 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,A
7.4.315 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S
7.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1800 oder mehr Plätzen,A
7.5.2600 bis weniger als 800 Plätzen;S
7.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.11 000 oder mehr Plätzen,A
7.6.2500 bis weniger als 1 000 Plätzen;S
7.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.13 000 oder mehr Plätzen,X
7.7.22 000 bis weniger als 3 000 Plätzen,A
7.7.31 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;S
7.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1900 oder mehr Plätzen,X
7.8.2750 bis weniger als 900 Plätzen,A
7.8.3560 bis weniger als 750 Plätzen;S
7.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.19 000 oder mehr Plätzen,X
7.9.26 000 bis weniger als 9 000 Plätzen,A
7.9.34 500 bis weniger als 6 000 Plätzen;S
7.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.11 000 oder mehr Plätzen,A
7.10.2750 bis weniger als 1 000 Plätzen;S
7.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn
7.11.1die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet,X
7.11.2die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet,A
7.11.3die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet;S
7.12(weggefallen)
7.13Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von
7.13.150 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,A
7.13.20,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;S
7.14Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.14.175 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,A
7.14.2weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;S
7.15Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von
7.15.175 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,A
7.15.2weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;S
7.16Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionskapazität von
7.16.175 t Konserven oder mehr je Tag,A
7.16.21 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;S
7.17Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von
7.17.1600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.17.2300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.17.310 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;S
7.18Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt,A
7.19Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.19.110 t oder mehr je Tag,A
7.19.2weniger als 10 t je Tag;S
7.20Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.20.112 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,A
7.20.2weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;S
7.21Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;X
7.22Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von
7.22.1600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.22.2300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.22.3weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;S
7.23Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von
7.23.1600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.23.2300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.23.31 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;S
7.24Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.24.1600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.24.2300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.24.3weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;S
7.25Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;A
7.26Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von
7.26.16 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.26.23 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.26.3200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;S
7.27Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.27.175 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,A
7.27.250 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;S
7.28Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.1600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.28.2300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A
7.28.350 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;S
7.29Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazität als Jahresdurchschnittswert von
7.29.1200 t Milch oder mehr je Tag,A
7.29.25 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern;S
8.Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
8.1.1.1bei gefährlichen Abfällen,X
8.1.1.2bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr je Stunde,X
8.1.1.3bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde,A
8.1.2Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.150 MW oder mehr,A
8.1.2.21 MW bis weniger als 50 MW,A
8.1.2.3weniger als 1 MW,S
8.1.3Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;S
8.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
  • gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
  • Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.150 MW oder mehr,X
8.2.21 MW bis weniger als 50 MW;S
8.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.3.110 t oder mehr je Tag,X
8.3.21 t bis weniger als 10 t je Tag;S
8.4.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von
8.4.1nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.4.1.150 t oder mehr je Tag,A
8.4.1.210 t bis weniger als 50 t je Tag,S
8.4.2Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.150 t oder mehr je Tag,A
8.4.2.2weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;S
8.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen;X
8.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.1100 t oder mehr je Tag,X
8.6.250 t bis weniger als 100 t je Tag,A
8.6.310 t bis weniger als 50 t je Tag;S
8.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, bei
8.7.1Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.7.1.11 500 t oder mehr,A
8.7.1.2100 t bis weniger als 1 500 t,S
8.7.2gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.7.2.150 t oder mehr,A
8.7.2.230 t bis weniger als 50 t;S
8.8(weggefallen)
8.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr, bei
8.9.1gefährlichen Abfällen mit
8.9.1.1einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr,X
8.9.1.2geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,A
8.9.2nicht gefährlichen Abfällen mit
8.9.2.1einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr,A
8.9.2.2geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;S
9.Lagerung von Stoffen und Gemischen:
9.1Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1.1200 000 t oder mehr,X
9.1.1.230 t bis weniger als 200 000 t,A
9.1.1.33 t bis weniger als 30 t,S
9.1.2soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.2.1200 000 t oder mehr,X
9.1.2.230 t bis weniger als 200 000 t;S
9.2Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
9.2.1die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1.1200 000 t oder mehr,X
9.2.1.250 000 t bis weniger als 200 000 t,A
9.2.1.310 000 t bis weniger als 50 000 t,S
9.2.2die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit einem Fassungsvermögen von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;S
9.3Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von
9.3.1200 000 t oder mehr,X
9.3.2den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t,A
9.3.3den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;S
9.4Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von
9.4.1200 000 t oder mehr,X
9.4.225 000 t bis weniger als 200 000 t;A
10.Sonstige Industrieanlagen:
10.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte;X
10.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;X
10.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.125 t Kautschuk oder mehr je Stunde,A
10.3.2weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;S
10.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,A
10.4.2einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,S
10.4.3einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;S
10.5Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen
  • Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
  • Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.110 MW oder mehr,A
10.5.2300 KW bis weniger als 10 MW;S
10.6Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1mehr als 200 MW,X
10.6.2100 MW bis 200 MW,A
10.6.3weniger als 100 MW;S
10.7Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;A
11.Kernenergie:
11.1Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 9;X
11.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle;X
11.3außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;X
11.4außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;A
12.Abfalldeponien:
12.1Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;X
12.2Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.110 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,X
12.2.2weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;S
12.3Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;A
13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für
13.1.1organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),X
13.1.2organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),A
13.1.3organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);S
13.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht
13.2.1in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von
13.2.1.11 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist,X
13.2.1.2100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,A
13.2.1.350 t bis weniger als 100 t;S
13.2.2in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von
13.2.2.1mehr als 2 500 t,X
13.2.2.2500 t bis 2 500 t,A
13.2.2.3250 t bis weniger als 500 t;S
13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von
13.3.110 Mio. m3 oder mehr,X
13.3.2100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,A
13.3.35 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
13.4Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;A
13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von
13.5.1100 000 m3 oder mehr,A
13.5.25 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
13.6.110 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,X
13.6.2weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;A
13.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von
13.7.1
  • 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder
  • 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,
X
13.7.2weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;A
13.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1mehr als 1 350 t zugänglich ist,X
13.9.21 350 t oder weniger zugänglich ist;A
13.10Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt;X
13.11Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,X
13.11.2Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;A
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;A
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);A
13.14Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;A
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;A
13.16Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;A
13.17Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist;A
13.18sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
13.18.1soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,A
13.18.2naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern;S
14.Verkehrsvorhaben:
14.1Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1,X
14.1.2Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);A
14.2Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1mehr als 1 350 t zugänglich ist,X
14.2.21 350 t oder weniger zugänglich ist;A
14.3Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;X
14.4Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;X
14.5Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;X
14.6Bau einer sonstigen Bundesstraße;A
14.7Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen sowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des Schienenwegs;X
14.8Soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist;
14.8.1Bau von Gleisanschlüssen mit einer Länge bis 2 000 mS
14.8.2Bau von Zuführungs- und Industriestammgleisen mit einer Länge bis 3 000 mS
14.8.3Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche
14.8.3.1von 5 000 m2 oder mehr in Anspruch nimmt,A
14.8.3.2von 2 000 m2 bis weniger als 5 000 m2 in Anspruch nimmt;S
14.9Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;X
14.10Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;A
14.11Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;A
14.12Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.11 500 m oder mehr,X
14.12.2weniger als 1 500 m;A
15.Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid:
15.1bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
15.2Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxidspeichern;X
16.Flurbereinigung:
16.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;A
17.Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben:
17.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.150 ha oder mehr Wald,X
17.1.220 ha bis weniger als 50 ha Wald,A
17.1.32 ha bis weniger als 20 ha Wald;S
17.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.110 ha oder mehr Wald,X
17.2.25 ha bis weniger als 10 ha Wald,A
17.2.31 ha bis weniger als 5 ha Wald;S
17.3Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung mit
17.3.120 ha oder mehr,X
17.3.210 ha bis weniger als 20 ha,A
17.3.31 ha bis weniger als 10 ha;S
18.Bauvorhaben:
18.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
18.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr,X
18.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;A
18.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von
18.2.1200 oder mehr,X
18.2.250 bis weniger als 200;A
18.3Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von
18.3.110 ha oder mehr,X
18.3.24 ha bis weniger als 10 ha;A
18.4Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von
18.4.11 ha oder mehr,X
18.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha;A
18.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1100 000 m2 oder mehr,X
18.5.220 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;A
18.6Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von
18.6.15 000 m2 oder mehr,X
18.6.21 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;A
18.7Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.7.1100 000 m2 oder mehr,X
18.7.220 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;A
18.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;A
18.9Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19.Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit
19.1.1einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,X
19.1.2einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,A
19.1.3einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,A
19.1.4einer Länge von über 200 Metern und weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;S
19.1.5einer Länge von bis zu 200 Metern und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, wenn die Hochspannungsfreileitung in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegtS
19.2Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.2.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,X
19.2.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,A
19.2.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,A
19.2.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;S
19.3Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die
  • den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  • Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind, oder
  • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind,
mit
19.3.1einer Länge von mehr als 40 km,X
19.3.2einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,A
19.3.3einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;S
19.4Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X
19.4.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm,A
19.4.3einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,A
19.4.4einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;S
19.5Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X
19.5.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm,A
19.5.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm,A
19.5.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm;S
19.6Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit
19.6.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X
19.6.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis 800 mm,A
19.6.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm,A
19.6.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm;S
19.7Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,A
19.7.2einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;S
19.8Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit
19.8.1einer Länge von 10 km oder mehr,A
19.8.2einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;S
19.9Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.110 Mio. m3 oder mehr Wasser,X
19.9.22 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,A
19.9.35 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser;S
19.10Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.10.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X
19.10.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm,A
19.10.3einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,A
19.10.4einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;S
19.11Errichtung und Betrieb eines Erdkabels nach § 2 Absatz 5 des BundesbedarfsplangesetzesX
19.12Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.12.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,X
19.12.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,A
19.12.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,A
19.12.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;S
19.13Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst,
19.13.1mit einer Länge von 15 km oder mehrA
19.13.2mit einer Länge von weniger als 15 kmS