Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 12.2.1990
Neugefasst am 18.3.2021
Zuletzt geändert am 8.5.2024
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und § 38 bestimmt ist.