UVPG

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 205)

Neugefasst am 18.3.2021 (BGBl. I S. 540)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 4Umweltverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
Abschnitt 3
Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
§ 29Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
Teil 3
Strategische Umweltprüfung
Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
§ 33Strategische Umweltprüfung
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 38Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
Teil 4
Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
§ 47Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
Teil 5
Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
Abschnitt 1
Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 54Benachrichtigung eines anderen Staates
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
§ 60Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 64Völkerrechtliche Verpflichtungen
Teil 6
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
§ 65Planfeststellung; Plangenehmigung

§ 6

Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

1 Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2 Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

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