(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Erhebungsmerkmale
(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Erhebungsmerkmale
(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)