USchadG

Umweltschadensgesetz

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Vom 10.5.2007

Neugefasst am 5.3.2021

§ 10

Aufforderung zum Tätigwerden

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.