Verordnung über das Unternehmensregister
Vom 26.2.2007
Zuletzt geändert am 8.10.2024
1Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.