URV

Unternehmensregisterverordnung

Verordnung über das Unternehmensregister

Vom 26.2.2007

Zuletzt geändert am 19.6.2023

§ 4

Art der Datenübermittlung

1Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.