URV

Unternehmensregisterverordnung

Verordnung über das Unternehmensregister

Vom 26.2.2007

Zuletzt geändert am 8.10.2024

§ 18

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

1Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.