URV

Unternehmensregisterverordnung

Verordnung über das Unternehmensregister

Vom 26.2.2007

Zuletzt geändert am 8.10.2024

§ 13

Einsichtnahme in das Unternehmensregister

(1) 1Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) 1Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister“ und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(4) 1Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister“ und dem Datum, zu dem die Unterlage im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.