UrhDaG

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Vom 31.5.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 12

Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit

(1) 1Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2§ 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 ist der Diensteanbieter bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Nummer 3) urheberrechtlich nicht verantwortlich. 2Nach der Entscheidung über die Beschwerde haftet der Diensteanbieter nur dann urheberrechtlich auf Schadensersatz, wenn er bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt.

(3) Im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10) ist der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht verantwortlich.