UmwStG 2006

Umwandlungssteuergesetz

Vom 7.12.2006

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 8

Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

(1) 1Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. 2Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.