UmwRG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG

Vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2816)

Neugefasst am 23.8.2017 (BGBl. I S. 3290)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 405)

§ 5

Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

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