UmweltHG

Umwelthaftungsgesetz

Vom 10.12.1990

Zuletzt geändert am 17.7.2017

§ 17

Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.