Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Vom 26.11.2001
Neugefasst am 27.8.2002
Zuletzt geändert am 6.5.2024
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.