(1) 1Validierungsstellen und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. 2Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungsberichts oder eines Verifizierungsberichts nachzuweisen. 3Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungsstelle oder einer Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt,
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.