UERV

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote

Vom 22.1.2018

Zuletzt geändert am 4.6.2024

§ 20

Inhalt von UER-Nachweisen

Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

1. eine eindeutige Nachweisnummer,
2. die Projektnummer,
3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,
4. das Datum der Ausstellung,
5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,
6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
7. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,
8. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,
9. eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,
10. das Datum des Projektstarts,
11. die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
14. die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.