(1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssicherung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität verantwortlich.
(2) 1Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmensbasisdaten ein. 2Soweit solche Unstimmigkeiten in den Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.
(3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Datums in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.