UBRegG

Unternehmensbasisdatenregistergesetz

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Vom 9.7.2021 (BGBl. I S. 2506)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 71)

§ 9

Informationssicherheit

(1) Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung zu treffen.

(2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 festzulegen.

§ 10

Rechtsverordnungsermächtigung

1 Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
3. nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,
4. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,
5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und
6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen.
2 Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten.

§ 11

Evaluierung

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. 2 Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. 3 Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob

1. die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und
2. durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.

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