(1) 1Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) errichtet und betrieben. 2Das Basisregister ist räumlich, organisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, getrennt.
(2) Das Basisregister stellt konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten aus bereits in den Registern oder sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation her und dient damit
(3) Unternehmensbasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Stammdaten, Identifikationsnummern und Metadaten.