§ 17
Widerruf
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
1.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
2.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4.
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.