UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Vom 17.12.1986

Neugefasst am 9.9.1998

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 17

Widerruf

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn

1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.