Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Vom
17.12.1986
Neugefasst am
9.9.1998
Zuletzt geändert am
12.5.2021
§ 15a
Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.