Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG
Vom
7.12.1995
Neugefasst am
4.9.2002
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 26
Geschäftsstelle
1Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
2Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.