Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Vom
21.12.2000
Zuletzt geändert am
20.7.2022
§ 20
Information der Arbeitnehmervertretung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.