TSG

Transsexuellengesetz

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

Vom 10.9.1980

Zuletzt geändert am 20.7.2017

§ 11

Eltern-Kind-Verhältnis

1Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. 2Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.