TransparenzG

Transparenzgesetz

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Vom 27.1.2017

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 8

Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.