§ 8
Bußgeldvorschrift
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.