TransparenzG

Transparenzgesetz

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Vom 27.1.2017

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 4

Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

1Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. 3Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. 4Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.