Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Vom
5.11.1997
Neugefasst am
4.9.2007
Zuletzt geändert am
22.3.2024
§ 23
Bundeswehr
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.