TNV

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Vom 5.2.2008

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 7

Bekanntmachungen über Zuteilungen

1Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. 2Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. 3Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.