TNV

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Vom 5.2.2008

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4

Nummernzuteilung

(1) 1Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. 2Die Allgemeinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer auch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt. 3Nummern des internationalen Nummernplans, die von internationalen Organisationen vergeben werden, gelten als zugeteilt.

(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt

1. direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Verwendung (direkte Zuteilung),
2. originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen (originäre Zuteilung),
3. abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer zur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung); für die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zuteilungsnehmer Dritte beauftragen, oder
4. im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur (allgemeine Zuteilung).

(3) 1Direkte und originäre Zuteilungen erfolgen als Einzelfallentscheidung auf Antrag. 2Allgemeinzuteilungen erfolgen von Amts wegen. 3Allgemeinzuteilungen erfolgen nicht, wenn ein Nummernraum, ein Nummernbereich, ein Nummernteilbereich oder eine Nummer nicht gleichzeitig und ohne gegenseitige Beeinträchtigung von einer unbestimmten Anzahl von Marktteilnehmern genutzt werden kann.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann ihre Zuteilungen mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung, erlassen. 2Mit der Zuteilung nach Absatz 2 Nr. 2 kann zudem festgelegt werden, wie das Verfahren für abgeleitete Zuteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 auszugestalten ist.

(5) 1Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. 2Es ist verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.

(6) 1Wer durch Rechtsnachfolge Inhaber einer direkten oder originären Zuteilung von Nummern wird, hat unverzüglich schriftlich die Bestätigung der Zuteilung sowie deren Berichtigung zu beantragen oder der Bundesnetzagentur schriftlich mitzuteilen, dass eine weitere Nutzung nicht beabsichtigt ist. 2Mit dem Antrag ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen. 3Auf die Bestätigung finden die Vorschriften über die Zuteilung entsprechende Anwendung. 4Mit der Bestätigung ist die Zuteilung zu berichtigen. 5Als Rechtsnachfolge gelten neben der von Todes wegen insbesondere der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung oder der Formwechsel, jeweils auch bei Rechtsträgern mit Sitz im Ausland. 6Wird der Antrag auf Bestätigung der Zuteilung unverzüglich gestellt, dürfen die Nummern vorläufig bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur weiter genutzt werden. 7Andernfalls erlischt die Zuteilung.

(7) 1Wird eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, der Nummern direkt oder originär zugeteilt sind, ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, erlischt die Zuteilung. 2Derjenige, der die Auflösung durchführt, muss diese der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. 3In der Mitteilung ist anzugeben, welche Nummern betroffen sind und inwieweit diese genutzt waren.

(8) 1In Telekommunikationsnetzen dürfen Nummern nur geschaltet werden, wenn sie zugeteilt sind oder nach § 12 Satz 2 genutzt werden. 2Die Schaltung darf nur für den Zuteilungsnehmer oder einen nach Absatz 6 Satz 6 vorläufig Nutzungsberechtigten sowie für nach § 12 Satz 2 genutzte Nummern erfolgen. 3Andernfalls kann die Bundesnetzagentur die Abschaltung anordnen.

(9) Sowohl direkte, originäre und allgemeine Zuteilungsnehmer als auch vom originären Zuteilungsnehmer Beauftragte sind für die Nutzung einer Nummer entsprechend der Festlegungen im Nummernplan verantwortlich.