TNV

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Vom 5.2.2008

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3. entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.