TKMV

TK-Mindestversorgungsverordnung

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Vom 14.6.2022

§ 3

Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst

Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:

1. Bandbreite
a) im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
b) im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.