(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.