(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbesondere darzulegen sind
(3) 1Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. 2Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.
(5) 1Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht gefährdet wird. 2Sofern die Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden, wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.