§ 39
Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
(1)
Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
1. anhand der Maßstäbe des § 37,
2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 oder
3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.
(2)
1Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen.
2Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend.
3Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.