TKG

Telekommunikationsgesetz

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 225

Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.