TKG

Telekommunikationsgesetz

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 222

Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.