TKG

Telekommunikationsgesetz

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 16

Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. 2§ 12 Absatz 7 gilt entsprechend.