TKG

Telekommunikationsgesetz

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 2.12.2025

§ 159

Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

1Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.