TKG

Telekommunikationsgesetz

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 135

Verjährung der Ansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.