(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.
(2) 1Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
(4) 1Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.