TierZDV

Tierzuchtdurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

Vom 13.7.2021

Anlage 1

(zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation

    1.
  • Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
      a)
    • abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
    • b)
    • Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
    • c)
    • einen Sprungraum für die Samengewinnung;
    • d)
    • ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
    • e)
    • einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
    • f)
    • Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
  • 2.
  • Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
      a)
    • ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
    • b)
    • die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.