TierZDV

Tierzuchtdurchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

Vom 13.7.2021

Zuletzt geändert am 10.3.2026

Unterabschnitt 2
Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung

§ 28

Zulassungsvoraussetzungen

An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.