Kapitel 3
Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
Abschnitt 1
Künstliche Besamung
§ 10
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
Eine nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.